AGB
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und
Aufträge über die Überführung von Kraftfahrzeugen, die zwischen der [Ihr Firmenname / Ihr Name], [Ihre
Adresse] (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine differenzierte Regelung getroffen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Überführungsarten
Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung eines vom Auftraggeber benannten Kraftfahrzeugs von einem
vereinbarten Startort zu einem vereinbarten Zielort.
Die Überführung erfolgt wahlweise auf eigener Achse (Fahrzeug wird durch einen Fahrer des Auftragnehmers
selbst gefahren) oder auf fremder Achse (Transport auf einem entsprechenden Anhänger/Transporter). Die
konkrete Überführungsart wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.
§ 3 Vertragsschluss und Auftragserteilung
Die Darstellung der Dienstleistungen auf der Webseite des Auftragnehmers stellt kein rechtlich bindendes
Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
Der Auftraggeber kann über das Online-Formular, per E-Mail oder telefonisch eine unverbindliche Anfrage
stellen. Der Auftragnehmer übersendet daraufhin ein konkretes Angebot in Textform (z. B. per E-Mail).
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der darin genannten Frist in
Textform (per E-Mail, Fax oder Unterschrift) bestätigt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (Fahrzeugzustand, Dokumente)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu überführende Fahrzeug in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und
den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand bereitzustellen, sofern eine Überführung auf eigener
Achse vereinbart wurde. Flüssigkeitsstände (Öl, Wasser, Kraftstoff) sowie der Reifendruck müssen
ordnungsgemäß überprüft sein.
Bei einer Überführung auf fremder Achse muss das Fahrzeug roll- und lenkfähig sein, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für den Transport und eventuelle Kontrollen notwendigen
Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Nachweis über gültige Hauptuntersuchung) im Original
oder in lesbarer Kopie im Fahrzeug vorliegen.
Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, muss der Auftraggeber dies vorab anzeigen. Sofern vereinbart, stellt der
Auftragnehmer für die Überführung ein behördlich zugeteiltes rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen) oder
Kurzzeitkennzeichen zur Verfügung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Mängel, Vorschäden, technischen Besonderheiten oder
Einschränkungen des Fahrzeugs vorab unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Übergabe, Übernahme und Protokollierung
Bei der Übernahme des Fahrzeugs am Startort sowie bei der Übergabe am Zielort wird vom Fahrer des
Auftragnehmers gemeinsam mit dem Auftraggeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person ein digitales
oder schriftliches Übergabeprotokoll erstellt.
Im Protokoll werden der aktuelle Kilometerstand, der Tankinhalt sowie vorhandene optische oder technische
Beschädigungen (Vorschäden) festgehalten. Beide Parteien erhalten eine Kopie dieses Protokolls.
Verweigert der Auftraggeber oder der Empfänger am Zielort die gemeinsame Erstellung oder Unterzeichnung
des Protokolls, gelten die Feststellungen des Auftragnehmers als korrekt, es sei denn, der Auftraggeber weist das Gegenteil nach.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Es gelten die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders
angegeben, inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Kosten, die während der Überführung notwendigerweise entstehen und nicht vom Auftragnehmer
verschuldet sind (z. B. Mautgebühren, erforderliche Kraftstoffkosten, unvorhergesehene Pannen- oder
Abschleppkosten aufgrund technischer Defekte des Fahrzeugs), trägt der Auftraggeber, sofern sie nachweisbar
zweckmäßig waren.
Die Vergütung ist, sofern nicht explizit eine Zahlung auf Rechnung oder Vorkasse vereinbart wurde, unmittelbar
nach erfolgreicher Durchführung der Überführung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
§ 7 Leistungsverzögerungen, Stornierung und Höhere Gewalt
Vereinbarte Termine und Fristen sind Richtwerte, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Fixtermine schriftlich
bestätigt. Der Auftragnehmer bemüht sich um absolute Pünktlichkeit.
Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, unverschuldeten Verkehrsbehinderungen (z. B.
Vollsperrungen, extreme Witterungsverhältnisse wie Blitzeis oder schweres Unwetter) oder unverschuldeten
technischen Defekten am Transportfahrzeug hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. In diesen Fällen
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
Storniert der Auftraggeber einen verbindlich gebuchten Auftrag, gelten – sofern keine abweichende
Individualvereinbarung getroffen wurde – folgende Stornierungsgebühren:
Bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Übernahmetermin: kostenfrei.
Bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Übernahmetermin: 50 % des vereinbarten Netto-Honorars.
Weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichtbereitstellung des Fahrzeugs: 80 % des
vereinbarten Netto-Honorars.
§ 8 Haftung und Versicherungsschutz
Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen oder wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – eine Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wurde. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von
Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Auftragnehmer unterhält für die Überführungsfahrten eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine
entsprechende Transport- bzw. Hakenlastversicherung für Überführungen auf fremder Achse sowie eine Kfz-
Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Fahrten mit roten Kennzeichen. Die Haftungsgrenzen richten sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen und den Deckungssummen der jeweiligen Versicherungspolicen.
Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die durch technische Defekte des zu überführenden Fahrzeugs
selbst entstehen (z. B. Motorschaden wegen vorherigen Ölmangels, Bremsversagen aufgrund von
Materialermüdung), es sei denn, dem Fahrer des Auftragnehmers ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Schäden an Reifen (z. B. Reifenplatzer durch Steinschlag oder unbemerktes Einfahren von Fremdkörpern
während der Fahrt) sind bei Überführungen auf eigener Achse von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn,
sie wurden durch fehlerhaftes Fahrverhalten verursacht.
§ 9 Mängelrüge (Schadensanzeige)
Der Auftraggeber oder die empfangsberechtigte Person hat das Fahrzeug bei der Übergabe am Zielort
unverzüglich auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen.
Etwaige Schäden, die mutmaßlich während der Überführung entstanden sind, müssen sofort im
Übergabeprotokoll vermerkt und dem Fahrer angezeigt werden. Spätere Reklamationen bezüglich
offensichtlicher Schäden sind ausgeschlossen.
Verdeckte Schäden, die bei der Übergabe nicht sofort erkennbar waren, müssen dem Auftragnehmer innerhalb
von 7 Tagen nach der Übergabe in Textform (z. B. per E-Mail mit Fotodokumentation) angezeigt werden. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als mangelfrei erbracht, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der
Schaden bereits bei der Übergabe vorlag und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
§ 10 Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Fahrzeugdaten) ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung
des Vertrages.
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Detaillierte Informationen sind in der
separaten Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers einsehbar.
§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur
insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers [Ihr Wohnort /
Firmensitz] ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt.
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Juni 2026